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Der SRIW, als Teil des Projektes CoyPu, veröffentlicht Beitrag – „EuGH: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch verpflichtet Verantwortliche zur Mitteilung der Empfängeridentität“

CoyPuNews

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12. Januar 2023 entschieden, dass einer betroffenen Person im Zuge ihres Auskunftsersuchens nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten offengelegt werden müssen.

Wann gelten Ausnahmen?

Ausnahmen gelten nur, wenn die Identität der Empfänger nicht feststeht oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag auf Auskunft offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. In diesen Fällen habe der Verantwortliche die Kategorien der Empfänger mitzuteilen.

Anerkannte Verhaltensregeln zur Überwindung kommender Herausforderungen?

Das Urteil untermalt die weitreichende Durchsetzung des Schutzzwecks der DSGVO, der den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten als oberstes Ziel erhebt, wirft jedoch eine Reihe von neuen Fragen auf und stellt somit Unternehmen vor weitere organisatorische Herausforderungen in der Einhaltung der ihr obliegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen.

Soweit keine hinreichende Klärung durch die Rechtsprechung und Aufsichtsbehörden erfolgt, besteht für Verantwortliche die Möglichkeit, solche Herausforderungen im Rahmen einer  durch die Aufsichtsbehörden anerkannte Verhaltensregel gem. Art. 40 DSGVO zu überwinden.

Der Beitrag ist zu finden im Newsdienst ZD-Aktuell Heft 6/2023.

Hier gibt es mehr Informationen zum Projekt CoyPu (Cognitive Economy Intelligence Plattform für die Resilienz wirtschaftlicher Ökosysteme).

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