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Stellungnahme zum Bußgeldkonzept der Datenschutzkonferenz veröffentlicht

SCOPE EuropeSRIWConsultation

Der Selbstregulierung Informationswirtschaft (SRIW) e.V. hat zum Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen Stellung genommen. Hierbei konnte der SRIW sowohl auf die eigene langjährige Erfahrung als private unabhängige Überwachungsstelle zurückgreifen, als auch auf jüngste Erfahrungen der Brüsseler-Tochtergesellschaft SCOPE Europe.

Die Kommentierung fokussiert sich ausschließlich auf die Interaktion des Konzepts mit dem koregulatorischen Rechtsrahmen der Art. 40ff. DSGVO. Beispielsweise führt die nach der DSGVO vorgesehene, sinnvolle Verknüpfung anerkannter Verhaltensregeln mit einer verpflichtenden, sanktionierungsbefugten unabhängigen Überwachungsstelle zu einer faktischen Interaktion zwischen Bußgeldkonzepten staatlicher Aufsichtsbehörden und den Sanktionskatalogen (privater) unabhängiger Überwachungsstellen. Der SRIW möchte durch diese Stellungnahme rechtzeitig und konstruktiv dabei unterstützen, möglicherweise durch diese Interaktion auftretende Konflikte für die Entwicklung koregulatorischer Maßnahmen nach Art. 40ff. DSGVO auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

Wesentliche Inhalte der Stellungnahme sind:

  • Grundsätzlich wird die Entwicklung eines transparenten und nachvollziehbaren Bußgeldkonzepts begrüßt. Für private Überwachungsstellen und die Akzeptanz von Verhaltenskodizes und Zertifizierungen (Art. 40ff. DSGVO) erkennt der SRIW für das aktuelle Konzept allerdings Optimierungspotential.
  • Die Anwendbarkeit des Bußgeldzumessungskonzepts der deutschen Datenschutzkonferenz auf private Überwachungsstellen nach Art. 41 DSGVO ist ungeklärt. Es droht eine Ungleichbehandlung von privaten Überwachungsstellen, da das Konzept lediglich auf die gewählte Rechtsform abstellt.
  • Die Umsatzbezogenheit des Bußgeldzumessungskonzepts stößt jedenfalls bei privaten Überwachungsstellen an seine Grenzen, beispielsweise bei internen Überwachungsstrukturen oder aber bei der Überwachung mehrerer Verhaltenskodizes durch eine private Überwachungsstelle.
  • Das Bußgeldzumessungskonzept versäumt es auf Art. 83 Abs. 2 S. 2 lit. j) DSGVO einzugehen und somit Klarheit zu schaffen bezüglich der Berücksichtigung der Art. 40ff. DSGVO bei der Verhängung von Bußgeldern.
  • Es ist unklar, inwiefern bereits verhängte oder zu erwartende Sanktionen durch private Überwachungsstellen anerkannter Verhaltensregeln Auswirkungen auf die Verhängung von Bußgeldern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit haben.