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Der SRIW nimmt Stellung zum Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt des BMJ

SRIWConsultationNews

Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene von Gewalt im digitalen Raum. Im Vorhinein hat das BMJ Eckpunkte für ein solches Gesetz entworfen. Zu diesen Eckpunkten hat der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. (SRIW) Stellung genommen.

Welches sind die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme?

  • Der SRIW begrüßt die Intention und die Bemühungen des Gesetzgebers Betroffenen von Rechtsverletzungen im digitalen Raum durch Erweiterung bestehender Verfahren einfacher Abhilfe zu verschaffen, da dies eine grundsätzlich sachdienliche und gesellschaftlich positive Initiative darstellt.
  • Die Ausarbeitung einer klaren Definition des mit dem Gesetz verfolgten Schutzziels, die Benennung der durch das Gesetz konkret zu schließenden Regelungslücke sowie die Ausrichtung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen daran erachtet der SRIW jedoch als wünschenswert. Letztere erscheinen wenig bis gar nicht geeignet, eine Verbesserung für das Schutzgut herbeizuführen.
  • Der SRIW schlägt vor, dass neben bzw. in Teilen anstelle der gesetzlichen Regelung, Alternativen wie etwa koregulatorische Ansätze, geprüft und möglicherweise bevorzugt werden – soweit eine vorangegangene Problem- und Bedarfs-Analyse eine Notwendigkeit dafür ergibt.
  • Dabei hebt der SRIW hervor, dass koregulatorische Ansätze die relevanten Stakeholder sowie sachdienliche Experten beteiligen, darüber hinaus bestehende Good Practises weiter effektuiert und gestärkt, und neue Parallelstrukturen vermieden werden sollten.

Im Allgemeinen fokussiert sich der SRIW in der Stellungnahme zum einen auf die Beurteilung der Effektivität der Überlegungen des Gesetzgebers zur Erreichung des (mutmaßlichen) Schutzziels. Darüber hinaus zeigt der SRIW ergänzende, außergesetzliche Lösungsmöglichkeiten unter Rückgriff auf seine Erfahrungen bei der Entwicklung von Verhaltenskodizes auf. Auf eine allgemeine Kritik im Hinblick auf grundlegende verfassungsrechtliche Fragestellungen im Rahmen des Gesetzesvorhabens wurde aufgrund zu erwartender umfänglicher Stellungnahmen durch andere Verbände, Expert:innen und Interessenvertreter:innen diesbezüglich bewusst verzichtet.

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