Widerrufsrecht im Rahmen von Anonymisierungen? Auf die Frage der Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 DSGVO auf bereits anonymisierte Daten, gibt es keine abschließende Antwort. Auch wenn auf den ersten Blick das Argument der Nichtanwendbarkeit der DSGVO überzeugt, bleibt noch unklar, ob und wie die zu differenzierende Konzepte der Anonymisierung (faktisch und absolut) im Rahmen einer wertungsmäßigen Korrektur Anwendung finden könnten. Praktische Auswirkungen? Das Thema der Einwilligung und deren Widerruf im Kontext der Anonymisierung könnte neben den rechtlichen Unklarheiten auch in der Praxis nicht unerhebliche Hindernisse bei der Umsetzung der Anforderungen an die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO mit sich bringen. Auch hier erscheint es allerding fraglich, ob die einschlägigen Vorschiften auf bereits anonymisierte Daten Anwendung finden. Der Beitrag ist hier zu finden: Die Einwilligung und deren Widerruf im Kontext der Anonymisierung (springer.com) Hier gibt es mehr Informationen zum Projekt CoyPu (Cognitive Economy Intelligence Plattform für die Resilienz wirtschaftlicher Ökosysteme). |
Der SRIW, als Teil des Projektes CoyPu, veröffentlicht Beitrag in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DUD) – „Die Einwilligung und deren Widerruf im Kontext der Anonymisierung“
Dieser Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Einordnung der Anonymisierung, den Anforderungen der DSGVO betreffend die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und deren Widerruf im Rahmen einer Anonymisierung. Denn hierbei erscheint es auf den ersten Blick fraglich, ob die Vorschriften zum Widerrufsrecht auch auf bereits anonymisierte Daten Anwendung finden.